II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Versickerung im Gebiet der Parzelle-Nr. aaa in Q._____ nicht möglich sei, weshalb als Alternative nur das Ableiten von Sickerwasser in die Kanalisation in Frage komme. Das Abhängen der Sickerleitung von der Kanalisation habe nachweislich dazu geführt, dass sich das Untergeschoss der Liegenschaft rasch mit Wasser gefüllt habe. Der Gemeinderat Q._____ habe mit seiner Bereitschaft, die Problematik der Sickerleitung sowie des Kanalisationsanschlusses in einem Baubewilligungsverfahren "neu aufzurollen", die Verfügungen vom 7. Dezember 2020 sowie vom 23. Mai 2022 "faktisch aufgehoben".