3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihm nach Ablauf der angesetzten Nachfrist die Ersatzvornahme angedroht wird. Somit ist er zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Unter Vorbehalt vorstehender Ziffer 2 ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.