2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdebegehren Ziff. 2 beantragt, es sei die Zulässigkeit des Anschlusses der Sickerleitung zu bestätigen, verlangt er eine Überprüfung der Sachverfügung. Insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Argumentationen des Beschwerdeführers einzugehen. Dies gilt namentlich für die Rügen, die bestehende Sickerleitung sei bewilligt, bewilligungsfähig oder abgenommen, sowie in Bezug auf grundsätzliche Fragen der Umsetzung der Pflicht zur Herstellung des rechtmässigen Zustands und der entsprechenden Kosten.