1.2. Der angefochtene Beschluss bezweckt die Umsetzung des Sachentscheids des Gemeinderats Q._____ vom 7. Dezember 2020. Damit wird der Beschwerdeführer zur Herstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. vorne lit. A/2). Mit der Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Umsetzung der im Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. Dezember 2020 festgelegten Pflicht zur Aufhebung des bestehenden Anschlusses der Haussickerleitung an die Kanalisation angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261).