4. Der Gemeinderat teilte am 2. August 2023 mit, die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen seien gescheitert, worauf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 3. August 2023 aufgehoben wurde. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. 6. Am 9. Oktober 2023 trat der Gemeinderat auf das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 3./13. April 2023 nicht ein, da kein Wiedererwägungsgrund vorliege.