1. Die Vollstreckungsverfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Auf eine Vollstreckung/Ersatzvornahme sei vollumfänglich zu verzichten und der Anschluss der Sickerleitung an die Kanalisation im Sinne der Baubewilligung vom 31. März 2014 sei zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Es sei ein Augenschein vorzunehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. -4-