Von einem ausserordentlichen anwaltlichen Aufwand im Sinne von § 8b Abs. 1 Anwaltstarif, der eine Überschreitung des Entschädigungsrahmens gebieten würde, kann ohnehin nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) als angemessen. - 26 - Das Verwaltungsgericht erkennt: