In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich trotz des vergleichsweise hohen anwaltlichen Aufwands nicht, den Entschädigungsrahmen auszuschöpfen, zumal der Streitwert in der unteren Hälfte des vorgesehenen Streitwertrahmens liegt und der anwaltliche Aufwand auch unter diesem Gesichtspunkt etwas beschränkt hätte werden können. Von einem ausserordentlichen anwaltlichen Aufwand im Sinne von § 8b Abs. 1 Anwaltstarif, der eine Überschreitung des Entschädigungsrahmens gebieten würde, kann ohnehin nicht ausgegangen werden.