Der mutmassliche anwaltliche Aufwand ist als klar überdurchschnittlich einzustufen, wohingegen die Komplexität der Materie eher im mittleren Bereich anzusiedeln ist und die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer rein betragsmässig nicht als hoch gewichtet werden kann. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich trotz des vergleichsweise hohen anwaltlichen Aufwands nicht, den Entschädigungsrahmen auszuschöpfen, zumal der Streitwert in der unteren Hälfte des vorgesehenen Streitwertrahmens liegt und der anwaltliche Aufwand auch unter diesem Gesichtspunkt etwas beschränkt hätte werden können.