1 Anwaltstarif). Innerhalb dieser Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif) und wird als Gesamtbetrag (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt (§ 8c Anwaltstarif).