5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer, dem die Direktzahlungsbeiträge, konkret die RAUS-Beiträge für das Beitragsjahr 2021 zu Unrecht wegen unglaubhaften Weidegangs um insgesamt Fr. 7'943.80 gekürzt wurden, Anspruch auf die Nachzahlung dieses Betrags, der jedoch nicht – wie von ihm beantragt – zu verzinsen ist. Berechtigt ist hingegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Direktzahlungsbeiträge wegen unvollständiger und unglaubwürdiger oder falscher Aufzeichnungen im Wiesenjournal als Teil des ÖLN um den Betrag von Fr. 200.00.