Auch wenn diese Begründung nicht restlos zu überzeugen vermag, orientiert sich das Verwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung. Demzufolge würde die Vorinstanz mit der Nachzahlung der ausstehenden Direktzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2021 erst 60 Tage seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids in Verzug geraten, womit sich die Forderung des Beschwerdeführers nach der Ausrichtung des Verzugszinses seit 1. Januar 2022 als unbegründet erweist.