109 Abs. 2 und 3 DZV, wonach der Kanton die Direktzahlungsbeiträge bis zum 10. November bzw. 20. Dezember des betreffenden Beitragsjahrs auszahlt, nicht die Fälligkeit dieser Beiträge, die erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids eintrete, sondern enthalte lediglich eine administrative Vorgabe über den Ablauf der Auszahlungen. Auch wenn diese Begründung nicht restlos zu überzeugen vermag, orientiert sich das Verwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung.