Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht letztmals mit Urteil B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 10, bestätigt, unter Bezugnahme unter anderem auf das sich sehr ausführlich zur Fälligkeitsfrage äussernde Urteil B-3704/2009 vom 3. Februar 2010. Danach regelt Art. 109 Abs. 2 und 3 DZV, wonach der Kanton die Direktzahlungsbeiträge bis zum 10. November bzw. 20. Dezember des betreffenden Beitragsjahrs auszahlt, nicht die Fälligkeit dieser Beiträge, die erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids eintrete, sondern enthalte lediglich eine administrative Vorgabe über den Ablauf der Auszahlungen.