4. Auf dem Nachzahlungsbetrag fordert der Beschwerdeführer Verzugszins zu 5% seit 1. Januar 2022. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, dass Forderungen auf Auszahlung von ausstehenden Direktzahlungsbeiträgen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids fällig würden. Und gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom - 24 - 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), das auch auf Direktzahlungsbeiträge in der Landwirtschaft anwendbar sei, trete der Verzug mit Verzinsungspflicht zu 5% erst 60 Tage nach der Fälligkeit einer Forderung ein.