pro Tag und/oder auf einer zu stark geschnittenen Weidefläche, um jeweils den Mindestweidefutteranteil am Trockensubstanzbedarf der Tiere decken zu können. 3.3.2.4. Infolgedessen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Direktzahlungsbeiträge für das Beitragsjahr 2021 zu Unrecht wegen unglaubhaften Weidegangs für die Tiere der Kategorien A1, A3 und A4 gekürzt. Die unter diesem Titel gestützt Anhang 8, Ziff. 2.9.2a DZV erfolgten Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 7'943.80 sind dem Beschwerdeführer dementsprechend nachzuzahlen.