Schon effizientere und dem Beschwerdeführer mitgeteilte Kontrollen wären allenfalls hilfreich gewesen. Angesichts der ungenügenden Kontrollen und Abklärungen kann sich die Vorinstanz nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 3.3.2.2 vorne) von vornherein nicht auf einen beweislosen Zustand berufen und geltend machen, der Beschwerdeführer habe die Folgen der Beweislosigkeit respektive des nicht sicheren und nicht (mehr) möglichen Nachweises des tatsächlich gewährten Weidegangs an den von ihm aufgezeichneten Weidetagen zu tragen. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass der Tatbestand des aufgezeichneten, aber nicht glaubwürdig gewährten Weidegangs gemäss Anhang 8, Ziff.