Alles in allem gibt es insofern keine genügenden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2021 bei der Aufzeichnung der Weidegänge im Auslaufjournal gezielt gemogelt hat und an den von ihm aufgezeichneten Weidetagen (gar) keine Weidegänge gewährt wurden. Gleichzeitig hätte die Vorinstanz (entgegen den von ihr angeführten, offenbar gegenteiligen Äusserungen des Bundesamts für Landwirtschaft; vgl. Duplik, S. 5) mehr tun können, um ihren diesbezüglichen Verdacht abzuklären, und zwar auch ohne permanente Überwachung des Beschwerdeführers. Schon effizientere und dem Beschwerdeführer mitgeteilte Kontrollen wären allenfalls hilfreich gewesen.