ohne Niederschläge (Vorakten, act. 78) nicht allzu nass gewesen sein dürfte. Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe mit einem extra breiten Weidezugang für möglichst wenig Trittspuren auf den Weideflächen gesorgt. Ein (täglicher) Weidegang für die Milchkühe auf der Parzelle V. (wenn auch mit möglicherweise ungenügendem Weidefutter wegen eines allenfalls erst kürzlich erfolgten Säuberungsschnitts) lässt sich für den Zeitraum ab 22. Juli 2021 folglich nicht ausschliessen. Zudem lässt sich anhand der insoweit unvollständigen Vorakten nicht überprüfen, ob dieses Foto am 22. Juli 2021 aufgenommen wurde, was der Beschwerdeführer mit