1.2 vorne]). Hingegen lässt sich aus dem niedrigen Grasbestand auf den Parzellen U. und V. nicht ohne weiteres schliessen, dass sie nicht – wie im Wiesenjournal aufgezeichnet – beweidet wurden. Das Foto der Parzelle U. (Vorakten, act. 12) weist grossflächige Weidespuren auf und der dortige niedrige Grasbestand lässt sich einwandfrei mit der permanenten Beweidung durch die Rinder des Beschwerdeführers in Einklang bringen.