Mit diesen Bildern würde sich allenfalls belegen lassen, dass den Rindern auf der Parzelle U. und den Milchkühen auf der Parzelle V. ab (spätestens) 22. Juli 2021 nicht (mehr) genügend Weidefutter zur Verfügung stand, um den Mindestweidefutteranteil von 25% des Trockensubstanzbedarfs gemäss Anhang 6, lit. B Ziff. 2.4 lit. c DZV zu decken (was jedoch im Kürzungssystem der DZV einen eigenständigen Mangel bei einem separaten Kontrollpunkt [Anhang 8, Ziff. 2.9.4 lit. g DZV] darstellt, auf dessen Sanktionierung die Vorinstanz verzichtet hat [vgl. dazu Erw. 1.2 vorne]).