12), auf der die Rinder des Beschwerdeführers gemäss Wiesenjournal (Vorakten, act. 36 f. und 48 f.) seit dem 1. Mai 2022 praktisch ununterbrochen geweidet haben sollen, und V. (Vorakten, act. 14), auf der die Milchkühe nach Weidegängen vom 28. bis 30. Juni 2021 und einem Säuberungsschnitt am 10. Juli 2021 erst am 22. Juli 2021 wieder geweidet haben sollen. Mit diesen Bildern würde sich allenfalls belegen lassen, dass den Rindern auf der Parzelle U. und den Milchkühen auf der Parzelle V. ab (spätestens) 22. Juli 2021 nicht (mehr) genügend Weidefutter zur Verfügung stand, um den Mindestweidefutteranteil von 25% des Trockensubstanzbedarfs gemäss Anhang 6, lit.