3.3.2.3. Nach den Angaben der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (S. 1 f.) hatte sie den Beschwerdeführer schon länger im Verdacht, die Anforderungen des RAUS-Programms nicht einzuhalten. Als am 12. Juni 2012 anlässlich einer Kontrolle ein unvollständiges Auslaufjournal festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Milchkühe per 14. November 2013 vom RAUS-Programm abgemeldet und erst im Jahr 2015 wieder angemeldet (Vorakten, act. 155–159 und 160–187). Jedoch habe es in den nachfolgenden Jahren immer wieder Meldungen von Dritten gegeben, derentwegen die Einhaltung der RAUS-Vorschriften durch den Beschwerdeführer fraglich gewesen sei.