vom 26. Oktober 2020, Erw. 4.4). Entsprechend darf im Anwendungsbereich von Anhang 8, Ziff. 2.9.2a DZV erst dann von nicht glaubwürdig gewährten Weidegängen ausgegangen werden, wenn die Aufzeichnungen (im Auslaufjournal) berechtigte Zweifel daran wecken, etwa aufgrund von Diskrepanzen zu den Aufzeichnungen in einem anderen Dokument (Wiesenjournal), die sich trotz der erforderlichen Untersuchungen der Vollzugsbehörden nicht ausräumen lassen.