8.5 mit weiteren Hinweisen, und B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 6.4). Der Nachweis von nach den RAUS-Vorschriften genügend gewährten Weidegängen darf jedoch nicht schon dann als gescheitert angesehen werden, wenn sich aus verschiedenen Aufzeichnungen zu den Weidegängen Unstimmigkeiten ergeben. Vielmehr ist die Vollzugsbehörde in einem solchen Fall aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 17 VRPG) gehalten, den Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen nachzugehen und den Sachverhalt von Amtes wegen mit den erforderlichen Untersuchungsmassnahmen abzuklären (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4710/2019 - 19 -