SR 210]), als auch nach Art. 101 DZV beim Bewirtschafter oder bei der Bewirtschafterin, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen und gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen müssen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsart auf dem gesamten Betrieb erfüllen. Demzufolge wären die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit der tatsächlichen Gewährung der im Auslaufjournal des Beschwerdeführers aufgezeichneten Weidegänge, woran aufgrund der Diskrepanzen zum Wiesenjournal gewisse Zweifel aufkommen, vom Beschwerdeführer zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1446/2020 vom 4. März 2021, Erw. 8.5 mit weiteren Hinweisen, und B-1014/