3.3.2.2. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge liegt die (objektive) Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Direktzahlungsbeiträge sowohl in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), als auch nach Art.