3.3.2. 3.3.2.1. Trotzdem lassen die Diskrepanzen zum Wiesenjournal nicht ohne weiteres den Schluss zu, die vom Beschwerdeführer im Auslaufjournal aufgezeichneten Weidetage, mit welchen die Mindestanzahl von 26 Weidetagen pro Monat nach Anhang 6, lit. B Ziff. 2.1 lit. a DZV in den Monaten Mai bis Juli 2021 jeweils eingehalten wurde, seien im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.9.2a DZV nicht glaubwürdig gewährt worden.