2.1 DZV die Weidesaison ohnehin erst am 1. Mai beginne, kann insofern nicht gefolgt werden, als auch ausserhalb der Weidesaison ohne Verpflichtung zum Weidegang der tatsächlich gewährte Auslauf korrekt zu erfassen ist und nicht korrekte Einträge die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Relevanz für die Einhaltung der RAUS-Vor- schriften untergraben. Mit Blick auf die Zeitspanne vom 22. bis 26. Juli 2021 gilt es zwar anzumerken, dass der Weidegang für die Rinder im Wiesenjournal vom 11. August 2021 nachgeführt wurde. Dennoch stellt sich insoweit die Frage, weshalb diese Einträge im Wiesenjournal vom 27. Juli 2021 - 18 -