Der Argumentation des Beschwerdeführers, die divergierenden Einträge im April fielen von vornherein nicht ins Gewicht, weil gemäss Anhang 6, lit. B Ziff. 2.1 DZV die Weidesaison ohnehin erst am 1. Mai beginne, kann insofern nicht gefolgt werden, als auch ausserhalb der Weidesaison ohne Verpflichtung zum Weidegang der tatsächlich gewährte Auslauf korrekt zu erfassen ist und nicht korrekte Einträge die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Relevanz für die Einhaltung der RAUS-Vor- schriften untergraben.