Auch wenn primär das Auslaufjournal spezifisch dem Nachweis der Einhaltung der RAUS-Vorgaben dient, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Weidegang seiner Tiere im Wiesenjournal deswegen nicht unbeachtlich sind. Und ergeben sich aus diesen beiden Dokumenten erhebliche Diskrepanzen, stellt sich unweigerlich die Frage, wie verlässlich die darin enthaltenen Aufzeichnungen sind. Die Zweifel an der Richtigkeit der Einträge betreffen dann nicht nur das Wiesenjournal, sondern zugleich das Auslaufjournal.