Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen und sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Sie müssen insbesondere die folgenden Angaben enthalten: (a) Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen; (b) Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen; (c) Düngung, Pflanzenschutz (…), Erntedaten und -er- träge sowie bei den Ackerkulturen zusätzliche Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung; (d) die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;