3.3. 3.3.1. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Zu diesem Zweck müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen gemäss Anhang 1, Ziff. 1.1 DZV regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen und sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.