Daher habe der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 DZV nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen dafür erfüllt habe. Dieser Nachweis sei ihm mit den von ihm falsch geführten Dokumentationsunterlagen (Wiesenjournal und Auslaufjournal) sowie aufgrund der Verhältnisse vor Ort und mit Blick auf seine Zugeständnisse an der Besprechung vom 11. November 2021 nicht gelungen. Abschliessend sei noch erwähnt, dass eine Kurzrasenweide vom Grasbestand her nicht mit den Weiden des Beschwerdeführers vergleichbar sei.