Daraus, dass es ein separates Dokument für die Aufzeichnung des Auslaufs gebe, könne nicht auf dessen Alleinmassgeblichkeit für Angaben zum Weidegang geschlossen werden. Ganz offensichtlich habe der Beschwerdeführer auch im Wiesenjournal Angaben zum Weidegang seiner Tiere gemacht, was korrekt sei und der gängigen Praxis entspreche. Stimmten die Aufzeichnungen im Auslaufjournal und im Wiesenjournal nicht überein, sei es nur logisch, dass die Aufzeichnungen in mindestens einem Dokument nicht stimmten. An der Glaubwürdigkeit des Wiesenjournals lasse ferner die Tipp-Ex-Korrektur hinsichtlich der einst eingetragenen Weidegänge vom 19. bis 21. Juli 2021 zweifeln.