3.2. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz schreibt die DZV nicht vor, in welchem konkreten Dokument die Weidegänge aufzuzeichnen seien. Die Aufzeichnungen müssten einfach nachvollziehbar und wahrheitsgetreu sein. Für das vom Beschwerdeführer eingereichte Auslaufjournal sei eine Vorlage der Agricon GmbH verwendet worden. Ähnliche Dokumente gebe es auch von anderen Kontrollorganisationen, wie beispielsweise der AGFF, von welcher die Vorlage für das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiesenjournal stamme. Daraus, dass es ein separates Dokument für die Aufzeichnung des Auslaufs gebe, könne nicht auf dessen Alleinmassgeblichkeit für Angaben zum Weidegang geschlossen werden.