Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Weidegang nicht gemäss seinen Aufzeichnungen (im Auslaufjournal) an mindestens 26 Tagen pro Monat gewährt worden sei. Dass der Kontrolleur die RAUS-Vorschriften nur mit Vorbehalt als erfüllt betrachtet habe, habe sich einzig aufgrund dessen Zweifel an genügendem Weidefutter (von mindestens 25% des Trockensubstanzbedarfs) wegen des vorangegangenen Säuberungsschnitts bezogen. Dieser Punkt sei jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren erledigt worden und bilde nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.