Die Führung eines solchen Weidesystems sei auch beim Tierwohlprogramm RAUS zulässig. Der Beschwerdeführer dürfe nicht schlechter behandelt werden als ein Bewirtschafter, der eine Kurzrasenweide betreibe. Da die Weidegänge erst im Zeitraum vom 1. Mai bis am 31. Oktober (an mindestens 26 Tagen pro Monat) zu gewähren seien, spiele es keine Rolle, ob die Weidesaison am 13. April 2021 (gemäss Wiesejournal für die Milchkühe) oder am 19. April 2021 (gemäss Auslaufjournal für alle Tierkategorien) gestartet habe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Weidegang nicht gemäss seinen Aufzeichnungen (im Auslaufjournal) an mindestens 26 Tagen pro Monat gewährt worden sei.