Die Vorinstanz übersehe, dass das Jahr 2021 feucht und wüchsig gewesen sei und zwischen dem 10. Juli 2021 und dem 22. Juli 2021 genügend Gras nachgewachsen sei, um seine Tiere darauf weiden zu lassen. Des Weiteren blende die Vorinstanz aus, dass bei einer Kurzrasenweide, die vom Beschwerdeführer nicht praktiziert werde, der Grasbestand aufgrund der permanenten Beweidung stets kurz wie bei einem Rasen sei. - 14 -