Danach habe er die Vorgaben des RAUS-Programms problemlos eingehalten, auch wenn er seinen Tieren weniger Weidegänge als im Wiesenjournal verzeichnet gewährt habe. Aus den wenigen Diskrepanzen zwischen dem Wiesenjournal und dem Auslaufjournal dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass der von ihm dokumentierte Weidegang im Sinne von Anhang 8, Ziff. 2.9.2a nicht glaubwürdig gewährt worden sei.