3. 3.1. Den Vorwurf des unglaubhaften Weidegangs kontert der Beschwerdeführer mit der Begründung, für die Kontrolle des genügenden Weidegangs nach Massgabe von Anhang 6, lit. B Ziff. 2.1 DZV (vom 1. Mai bis 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat) seien nicht die (insoweit teilweise fehlerhaften) Aufzeichnungen im Wiesenjournal (Vorakten, act. 36 f. und 48 f.) massgeblich, sondern diejenigen im Auslaufjournal (Vorakten, act. 28 f.), die vollständig korrekt seien. Danach habe er die Vorgaben des RAUS-Programms problemlos eingehalten, auch wenn er seinen Tieren weniger Weidegänge als im Wiesenjournal verzeichnet gewährt habe.