Es gab auch schlechterdings keinen Grund, mit den Aufzeichnungen der effektiven Bewirtschaftung seiner Parzellen nach Massgabe des neuen Bewirtschaftungsvertrags zuzuwarten, bis der Kanton sein Flächenverzeichnis aktualisiert hatte. Dies hätte dem Beschwerdeführer schon im Vorfeld der Kontrolle vom 27. Juli 2021, nicht erst derjenigen vom 11. August 2021 in den Sinn kommen müssen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe die Daten aus dem Flächenverzeichnis in seine eigenen Aufzeichnungen migrieren müssen, was schon deshalb nicht der Fall gewesen sein kann, weil er das Wiesenjournal nicht digital führte, sondern - 13 -