machen und damit die effektive Bewirtschaftung zu deklarieren, was er im Wiesenjournal vom 11. August 2021 auch getan hat, obwohl das Flächenverzeichnis dannzumal noch immer nicht aktualisiert war (vgl. Beschwerdebeilage 12). Die Behauptung, er habe auf das Flächenverzeichnis abgestützt, weil dieses in der Regel immer richtig sei, verfängt nicht, wenn er in seinem konkreten Fall wusste, dass dieses nicht ajour war. Es gab auch schlechterdings keinen Grund, mit den Aufzeichnungen der effektiven Bewirtschaftung seiner Parzellen nach Massgabe des neuen Bewirtschaftungsvertrags zuzuwarten, bis der Kanton sein Flächenverzeichnis aktualisiert hatte.