Dabei ist vernachlässigbar, ob und wie die Parzelle Z. am 1. August 2021 genutzt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Vorinstanz (mehrfach) darauf hingewiesen hätte, dass die Kontrollen vom 27. Juli 2021 und 11. August 2021 auf einer nicht mehr aktuellen Datengrundlage basierten, weil die Kartensysteme und Flächenverzeichnisse des Kantons nicht rechtzeitig an den neuen Bewirtschaftungsvertrag angepasst worden waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand daran gehindert haben könnte, seine Aufzeichnungen im Wiesenjournal von Anfang an auf der aktuellen Datengrundlage gemäss neuem Bewirtschaftungsvertrag zu