Aufgrund des neuen Bewirtschaftungsvertrags habe der Beschwerdeführer gewusst, wann er welche Parzelle habe nutzen bzw. mähen können. Entsprechend habe er die Biodiversitätsförderflächen im Wiesenjournal vom 11. August 2021 aktualisiert, obwohl das Flächenverzeichnis erst am 8. September 2021 auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Somit sei die Argumentation betreffend die falsche Datengrundlage als Schutzbehauptung zu werten.