Zudem hätten die Unstimmigkeiten anhand des neuen Bewirtschaftungsvertrags problemlos vor Ort ausgeräumt und die Kontrolle auf aktueller Datenbasis durchgeführt werden können. Für die Aufzeichnungen im Wiesenjournal sei die Aktualität der Daten im Flächenverzeichnis unerheblich, weil Anhang 1, Ziff. 1.1 DZV die Aufzeichnung der effektiven Bewirtschaftung der Parzellen verlange. Aufgrund des neuen Bewirtschaftungsvertrags habe der Beschwerdeführer gewusst, wann er welche Parzelle habe nutzen bzw. mähen können.