Sämtliche im zweiten Wiesenjournal für die Monate Mai und Juni 2021 aufgezeichneten Güllegaben und Kunstdüngereinsätze hätten sodann schon im ersten Wiesenjournal vom 27. Juli 2021 aktualisiert sein müssen. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers insoweit, als er in der Nachführung der betreffenden Daten im zweiten Wiesenjournal einen Beweis für die Existenz des von ihm geltend gemachten zweiten Kalenders sehen will. Es besteht keine Gewähr dafür, dass die entsprechenden Angaben im zweiten Wiesenjournal auf den Tag genau richtig sind; der Beschwerdeführer könnte sie ungefähr aus seinem Gedächtnis rekonstruiert haben.