1.1 DZV handle. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers zeige, dass er sich wenig ums Weidemanagement gekümmert und insbesondere auch nicht auf die Vorgabe eines Weidefutteranteils von mindestens 25% geachtet habe. Die Laufhoftage habe der Beschwerdeführer teilweise eingetragen, teilweise nicht. Dafür habe er im Wiesenjournal vom 11. August 2021 schon Einträge für die Zukunft gemacht. Ganz offensichtlich könne man sich nicht auf die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers verlassen. Gegen die Verwendung von Tipp-Ex sei grundsätzlich nichts einzuwenden.