2.2.2. 2.2.2.1. Die Vorinstanz hält die Angaben des Beschwerdeführers zu einem zweiten Kalender, worin er die Güllegaben vollständig aufgezeichnet und später im Wiesenjournal nachgeführt habe, für unglaubwürdig, zumal er diesen zweiten Kalender bis dato nicht vorgelegt habe. Abgesehen davon sei das bei der Kontrolle vom 27. Juli 2021 eingezogene Wiesenjournal auch mit Bezug auf den Einsatz von Kunstdünger unvollständig gewesen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussere. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine vollständigen und nachvollziehbaren Aufzeichnungen präsentiert.