1.1 lit. b und c DZV), wozu auch der Weidegang von Milchkühen und Rindern gehört, was das dafür verwendete Formular und die vom Beschwerdeführer darin gemachten Angaben zum Weidegang seiner Kühe und Rinder (Vorakten, act. 36 f. und 48 f.) belegen, und dass die Einhaltung der Mindestanzahl Weidetage pro Monat (in der Weidesaison vom 1. Mai bis 31. Oktober) ein zentrales Erfordernis für die Ausrichtung von RAUS-Beiträgen (Tierwohlbeiträgen) bildet (vgl. Anhang 6,